Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltung
Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte mit demselben Auftraggeber. Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten dann auch ohne besonderen Hinweis als in den Vertrag mit einbezogen.
Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen unserer
Auftraggebern haben keine Gültigkeit. In diesem Fall gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl
ausschließlich. Abweichende Bestimmungen unserer Auftraggeber sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

Dieser Regelung kann der Auftraggeber uns gegenüber nur unverzüglich und durch eine besondere schriftliche
Erklärung widersprechen. In diesem Fall gilt das Vertragsverhältnis als noch nicht zustande gekommen und wir
behalten uns vor, den Auftrag abzulehnen, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns abgeleitet werden könnten.
Angebot und Vertragsschluss
1. Alle Preise und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen und vertragliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. E-Mails
erfüllen diese Voraussetzung nicht, es sei denn, sie sind mit der qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz versehen.
2. Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen
gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und gewicht
des Verteilobjekts sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei
Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die
über Briefkasten zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der
Regel einen Preisaufschlag zwischen 5 bis 20 Prozent.

Anlieferung
1. Falls nichts anderes vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens 3 Tage vor dem Verteiltermin frei
Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Das Verteilunternehmen haftet für sorgsame Lagerung in
seinen Räumen.
2. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige
Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wir der Verteiltermin neu
disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten
gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
3. Das zu verteilende Gut muss handlich abgepackt (gebündelt) und transportfähig angeliefert werden.
Verzögerungen und Unkosten, die durch eine eventuell erforderliche Umverpackung entstehen, gehen zu
Lasten des Auftraggebers. Wir sind nicht zur Überprüfung der angelieferten Menge des Verteilguts verpflichtet.
Wir haften auch nicht für Fehlmengen oder Übermengen des angelieferten Verteilguts und hierdurch
verursachte Folgen.

Durchführung
1. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an
Privathaushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur ein Exemplar
eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushalte, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine
andere Abdeckungsquote wünscht. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, kann die
Verteilung auch zusammen mit Objekten anderer Auftraggeber und/oder als Beilage zu Anzeigenblättern
erfolgen.
2. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung
abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen
verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient.
Auf Einwurfverbote wird streng geachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber).
3. Von der Verteilung ausgenommen sind, wenn nicht anders vereinbart, Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte,
Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und
Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen.
4. Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere Vereinbarungen.

Gewährleistung
1. Wir übernehmen keine Haftung für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet seinerseits für Art, Inhalt und
Text der Verteilobjekte. Bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form des Verteilguts sind wir
berechtigt, die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen
bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Gleiches gilt für
den Fall, dass die Verteilung behördlich oder von dritter Seite untersagt wird.
2. Eine Belieferung von 90 % der erreichbaren Haushalte in einem Verteilbezirk gilt als ordnungsgemäße
Erfüllung des Verteilauftrages.
3. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages Subunternehmer einzusetzen, haften aber
uneingeschränkt für deren Leistung.
4. Angelieferte Übermengen kommen nur dann zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige
Restmengen werden bis zu zwei Wochen nach Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur
behandelt, außer, sie werden in dieser Zeit vom Auftraggeber zurückverlangt, müssen dann aber auf dessen
Kosten abgeholt werden. Erfolgt eine Abholung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen, so kann
diese Restmenge ebenfalls als Makulatur behandelt und vernichtet werden.
5. Unabhängig von einem Recht auf Nachbesserung sind wir berechtigt, in einzelnen Verteilbezirken innerhalb
von 3 Tagen eine Nachverteilung durchzuführen. Dies gilt dann ebenfalls noch als termingerechte Verteilung.
Beanstandungen und Haftungsbeschränkungen
1. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und
Hausnummer sowie Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur
Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen innerhalb von 5 Tagen ab
vertraglich festgelegtem Verteilungsende beim Auftragnehmer vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und
abgestellt werden können.
2. Bei begründeten Beanstandungen haben wir zunächst das Recht auf Nachbesserung (Nachverteilung), sofern
dem nicht das objektive Interesse des Auftraggebers an einer termingerechten Verteilung entgegensteht.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Hinblick auf die oben genannte Abdeckungsquote von 90 % einzelne
oder nur wenige nicht belieferte Anschriften – insbesondere, wenn diese in mehreren Verteilbezirken liegen
– keinen tauglichen Hinweis auf eine nicht vertragsgemäße Leistung unsererseits darstellen. Gleiches gilt
für eine konkret reklamierte Anschrift, wenn die überwiegende Anzahl der Haushalte in der Umgebung die
Verteilobjekte erhalten hat.
3. Bei Nichterreichen der Abdeckungsquote von 90 % kann der Auftraggeber die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche in angemessener Weise geltend machen. Dem Auftraggeber kann dann
entsprechend der Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen Verteilbezirks eine Gutschrift erteilt
werden.
4. Für Schadensersatzansprüche gilt folgendes:
a) Gegenüber Privatleuten haften wir für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch
uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch unsere gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten
bei den Vertragsverhandlungen. Andere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Diese
Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
b) Gegenüber Unternehmern haften wir bei Vorsatz oder grobem Verschulden unsererseits oder unserer
Erfüllungsgehilfen in Höhe des vollen Schadens. Außerdem haften wir bei jeder schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie für Vorsatz oder grobes
Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung nicht wesentlicher
Vertragspflichten, jedoch jeweils höchstens bis zur Höhe des in vergleichbaren Fällen typischerweise
eintretenden Schadens. Andere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt
nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
5. Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streik, unverschuldeten Verzögerungen, z. B. bei
Betriebsstörungen gleich welcher Art, haften wir nicht für Termineinhaltungen. Des Weiteren entfällt die
Haftung für Schäden und Minderung des Verteilguts durch Brand, Witterungseinflüsse, Bruch, Versand oder
durch Dritte.
6. Hat der Auftraggeber zusätzliche Überprüfungen der Verteilleistung in Auftrag gegeben und stellt sich dabei
heraus, dass die Verteilleistung innerhalb der vereinbarten Abdeckungsquote von 90 % liegt, können die
uns hierfür entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

Zahlung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Verteilunternehmens sofort und ohne
jeden Abzug nach Beendigung des Verteilauftrages fällig.
2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen gem. §288 BGB sowie Einziehungs- und Mahnkosten
berechnet, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
3. Wechsel werden nicht, Schecks erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
4. Ist der Auftraggeber mit Zahlungen im Verzug, haben wir das Recht, die weitere Erfüllung laufender
Aufträge abzulehnen bzw. zurückzustellen. Für die Erfüllung weiterer Aufträge können wir Vorauszahlungen
verlangen. Die Ausführung wird erst dann freigegeben, wenn wir den entsprechenden Zahlungseingang auf
unserem Konto feststellen konnten. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers infrage stellen, insbesondere wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen
einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
infrage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks
angenommen haben. Für die weitere Erfüllung von Aufträgen sind wir dann berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Bei einem Neukunden sind wir berechtigt, Vorauskasse zu verlangen.
6. Eine Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender
Gegenansprüche des Auftraggebers aus früheren Aufträgen ist mit Ausnahme unbestrittener oder
rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
7. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Auftraggebers jeweils
zuerst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst
jeweils die ältere.

Kündigungsfrist
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende
gekündigt werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
2. Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens.
Schlussbestimmungen
1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder sonstigen Vertragsvereinbarungen berührt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtliche
zulässige Regelung ersetzt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten
kommt.
3. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der
Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform. Erklärungen per
E-Mail müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Dies
gilt alternativ immer für den Fall, dass in unseren AGB von Schriftform die Rede ist.
Stand: August 2011

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